Lohn
AHV, ALV und BVG: Lohnbeiträge richtig verstehen und abrechnen
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmende je zahlen, wie der Koordinationsabzug funktioniert, welche Fristen gelten – und welche Fehler bei Lohnmeldungen vermeidbar sind.
Sascha Pawela08. September 2026Stand: 25. September 20268 Min. Lesezeit
Fachlich geprüft von Sascha Pawela, Inhaber Pawela Treuhand GmbH

Lohnadministration ist mehr als Zahlen eintippen
Jeder Lohnauszahlung folgen mehrere Beiträge an verschiedene Stellen: AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse, Unfallversicherung und je nach Situation Quellensteuer. Fehler in der Abrechnung fallen oft erst bei einer Revision auf – dann wird es teuer.
Wir zeigen dir, wie die wichtigsten Beiträge funktionieren und worauf du bei jeder Lohnabrechnung achten musst.
AHV/IV/EO: 10.6 % auf den ganzen Lohn
Der Beitrag für AHV, Invalidenversicherung und Erwerbsersatz beträgt 10.6 % des massgebenden Lohns – je 5.3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Es gibt keinen Höchstlohn: Auch hohe Saläre sind voll beitragspflichtig.
Massgebend ist der Lohn gemäss der laufenden Lohnabrechnung, inklusive Boni, Naturalleistungen und gewissen Spesenpauschalen. Beiträge werden vierteljährlich oder monatlich abgerechnet. Die Fristen richten sich nach Verfahren und Ausgleichskasse – wir halten sie für dich ein.
Wichtig
Die Beiträge werden bei jeder Lohnzahlung fällig. Wer zu spät abrechnet, riskiert Verzugszinsen und Mahngebühren der Ausgleichskasse.
ALV: 2.2 % bis zum Höchstlohn
Die Arbeitslosenversicherung kostet 2.2 % des Lohns, ebenfalls je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anders als die AHV ist sie nur bis zu einem Höchstlohn geschuldet. Der früher darüber erhobene Solidaritätsbeitrag von 1 % wurde auf den 1. Januar 2023 abgeschafft – auf Lohnanteilen über dem Höchstlohn sind nur die AHV/IV/EO-Beiträge geschuldet. Die Höchstlöhne werden jährlich angepasst.
Lernende, Personen nach der Pensionierung und bestimmte Personengruppen haben Sonderregeln – hier lohnt sich die Prüfung jeder Abrechnung.
BVG: der Koordinationsabzug entscheidet
Die berufliche Vorsorge rechnet nur mit dem koordinierten Lohn, also dem Lohn abzüglich Koordinationsabzug. Wer knapp über der Eintrittsschwelle verdient, kann unter dem Strich sehr wenig Sparbeitrag einzahlen – wer deutlich mehr verdient, entsprechend mehr. Eintrittsschwelle und Koordinationsabzug werden jährlich angepasst; die aktuellen Werte rechnen wir in deine Lohnabrechnung ein.
Die Sparbeiträge steigen mit dem Alter, der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte übernehmen. Bei Ein- und Austritten muss der Monatslohn korrekt gemeldet werden, sonst geraten die Sparbeiträge durcheinander.
Unser Tipp
Lohnt sich für dich ein Einkauf in die Pensionskasse? Das prüfen wir einmal jährlich mit deinen echten Zahlen – Einkäufe sind abzugsfähig, aber vor einem Kapitalbezug gelten Sperrfristen.
Unfallversicherung, KTG und weitere Beiträge
- UVG: Berufsunfallprämien trägt der Arbeitgeber, Nichtberufsunfall je nach Vertrag.
- Krankentaggeldversicherung (KTG): meist hälftig geteilt, in vielen Betrieben freiwillig.
- FAK (Familienausgleichskasse): Beitrag nur in einigen Kantonen und Branchen.
- Quellensteuer trifft nicht nur Ausländer:innen: Auch Schweizer:innen und C-Ausweis-Inhaber:innen können betroffen sein – wir prüfen jede Lohnsituation.
Fristen und Jahresabschluss
- AHV/UVG/FAK: Abrechnung endet am letzten Tag des Folgemonats nach Quartals- oder Monatsende.
- Lohnausweise: müssen bis Ende Januar ausgestellt und an die Angestellten verteilt werden.
- BVG: Jahresmeldung der Löhne an die Pensionskasse bis Ende Januar.
- Quellensteuer: je nach Kanton monatlich oder quartalsweise melden und bezahlen.
Unser Angebot
Wir übernehmen Lohnläufe, Sozialversicherungen und Meldungen komplett – du bekommst nur noch die fertigen Unterlagen für die Unterschrift.
Fragen zu diesem Thema?
Wir schauen uns deine Situation gerne persönlich an – kostenlos und unverbindlich.
Gesetzliche Grundlagen & Quellen
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), SR 831.10
- Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (AVIG), SR 837.0
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20
Stand: 25. September 2026 · Fachlich geprüft von Sascha Pawela, Inhaber Pawela Treuhand GmbH. Gesetzesangaben dienen der Orientierung; massgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und stellt keine Sozialversicherungs- oder Vorsorgeberatung dar. Massgeblich sind die jeweils aktuelle Gesetzgebung, die Praxis der Ausgleichskassen und Versicherer sowie die konkreten Umstände deines Einzelfalls. Für verbindliche Auskünfte wende dich an uns oder an die zuständige Ausgleichskasse.
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